Einkommensteuergesetz
| II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
| 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
| b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15 - 17) |
(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 24.12.2013 | Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) | 18.12.2013 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
| 31.12.2005 | Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen | 22.12.2005 |
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Rechtsprechung zu § 15b EStG
169 Entscheidungen zu § 15b EStG in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige ...
- BFH, 21.11.2024 - IV R 6/22
Teilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2022 - 3 K 348/17
§ 15b EStG: Verfassungsmäßigkeit bei Definitivverlusten im Falle der Einstellung ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2022 - 3 K 348/17
- BFH, 16.03.2023 - VIII R 10/19
Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15
Verrechnung des Erwerbs fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen als ...
- FG Hessen, 06.03.2019 - 7 K 739/15
- BFH, 06.06.2019 - IV R 7/16
Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.11.2015 - 12 K 3933/12
Feststellung von Verlusten eines geschlossenen Anlagefonds als verrechenbare ...
- FG Münster, 13.09.2022 - 6 K 2396/19
BiGa III Bio Energie GmbH & Co. KG - Beiladungsanträge können bis zum ...
- FG Münster, 24.11.2015 - 12 K 3933/12
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 16/18
Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S. ...
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17
§ 15b EStG in Nachschlagewerken
- § 15b EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerstundungsmodell
Querverweise
Auf § 15b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3a (Sanierungserträge)
- 3. Gewinn
- § 6e (Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten)
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
- c) Selbständige Arbeit
- § 18 [Einkünfte aus selbständiger Arbeit]
- e) Kapitalvermögen
- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
- f) Vermietung und Verpachtung
- § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
- g) Sonstige Einkünfte
- § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
- IV. Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)