Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512) |
(1) 1Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. 2Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) 1Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. 2Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
kosten § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden § 505Rechnungseinheit § 506Außervertragliche Ansprüche § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 509Ausführender Verfrachter § 510Schadensanzeige § 511Verlustvermutung § 512Abweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 510 HGB
6 Entscheidungen zu § 510 HGB in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21
Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe; ...
- OLG Hamburg, 04.05.2017 - 6 U 133/16
Seefrachtvertrag: Schadensersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 10.06.2016 - 412 HKO 51/15
Seefrachtvertrag: Haftung des Verfrachters bei Abholung der Ware durch Unbefugte ...
- LG Hamburg, 10.06.2016 - 412 HKO 51/15
- BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14
Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung
- ArbG Hamburg, 10.06.2014 - S 1 Ca 110/13
Heuerverhältnis
- LG Hamburg, 28.08.2014 - 409 HKO 5/14
Haftung des Verfrachters im multimodalen Transport: Verlust von Sendungsgut ...
Querverweise
Auf § 510 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2a (Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten)
- IV. Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)