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Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)   
   1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535)   
   1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526)   
   2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 503
Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

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Rechtsprechung zu § 503 HGB

2 Entscheidungen zu § 503 HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 503 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
                § 504 (Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden)
              Beförderungsdokumente
                § 525 (Abweichende Bestimmung im Konnossement)
            Reisefrachtvertrag
              § 527 (Reisefrachtvertrag)
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