Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
| 1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
| 1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
| 3. Untertitel - Beförderungsdokumente (§§ 513 - 526) |
1Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. 2Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. 3Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Übernahme-
konnossement § 515Inhalt des Konnossements § 516Form des Konnossements. Verordnungs-
ermächtigung § 517Beweiskraft des Konnossements § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation § 520Befolgung von Weisungen § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements § 522Einwendungen § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben § 524Traditionswirkung des Konnossements § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement § 526Seefrachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 525 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Beförderungsverträge
- Seefrachtverträge
- Reisefrachtvertrag
- § 527 (Reisefrachtvertrag)