Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
| 1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
| 1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
| 2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512) |
(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
(2) 1Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. 2Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
kosten § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden § 505Rechnungseinheit § 506Außervertragliche Ansprüche § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 509Ausführender Verfrachter § 510Schadensanzeige § 511Verlustvermutung § 512Abweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 498 HGB
27 Entscheidungen zu § 498 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.07.2026 - 3 U 39/25
- OLG Hamburg, 04.05.2017 - 6 U 133/16
Seefrachtvertrag: Schadensersatzanspruch des Versicherers aus übergegangenem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 10.06.2016 - 412 HKO 51/15
Seefrachtvertrag: Haftung des Verfrachters bei Abholung der Ware durch Unbefugte ...
- LG Hamburg, 10.06.2016 - 412 HKO 51/15
- OLG Schleswig, 20.06.2025 - 10 U 10/25
Ansprüche bei Diebstahl eines Sattelaufliegers in einem Ladehafen
- BGH, 20.04.2023 - I ZR 140/22
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Seefrachtvertrag: Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 04.07.2016 - 417 HKO 17/16
Seefrachtvertrag: Schadensersatzanspruch bei Beschädigung einer Maschine durch ...
- LG Hamburg, 04.07.2016 - 417 HKO 17/16
- OLG Hamburg, 02.03.2017 - 6 U 86/16
Seefrachtrecht: Pflicht eines Verfrachters zur Ausstellung eines Konnossements ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 19.04.2016 - 411 HKO 99/14
Verfrachterhaftung bei Untergang eines Seeschiffs: Anspruch eines Versicherers ...
- LG Hamburg, 19.04.2016 - 411 HKO 99/14
- OLG Bremen, 24.03.2023 - 2 U 11/22
Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 498 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
- Art. 71
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Sozialgerichte
- § 16