Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) 1Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. 2Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(4) 1Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
2Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
25.10.2013 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 |
Rechtsprechung zu § 16 SGG
102 Entscheidungen zu § 16 SGG in unserer Datenbank:
- SG München, 16.07.2018 - S 23 SF 240/18
Keine Entbindung vom Amt als ehrenamtliche Richterin
- LSG Sachsen, 08.08.2022 - L 6 AS 431/21
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung; ...
- BSG, 15.03.2018 - B 1 SF 1/18 S
Zulässigkeit der Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters im ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2023 - L 5 SF 62/23
- BSG, 06.05.2022 - B 1 SF 1/22 S
Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer ...
- BSG, 12.12.2018 - B 1 SF 4/18 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - ...
- BSG, 15.10.1964 - 7 RAr 63/63
Vorschriftsmäßige Besetzung des Sozialgerichts - Versicherteneigenschaft eines ...
- BSG, 15.10.2013 - B 1 SF 6/13 S
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2016 - L 15 AS 381/12