Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. 3Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. 4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
Rechtsprechung zu § 21 SGG
16 Entscheidungen zu § 21 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 17.12.2018 - B 1 SF 2/15 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - ...
- SG Halle, 19.12.2017 - S 5 AS 2197/16
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 - L 31 AS 1431/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 12 AS 2211/21
Zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bei einem zusammenlebenden Paar ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2014 - L 4 AS 479/14
Einstweiliger Rechtsschutz in Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zum ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20 Corona
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 AS 4385/17
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2010 - L 19 AS 1140/10
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 SB 367/20
Sozialgerichtliches Verfahren - kein Gerichtsbescheid bei Abweichung von der ...
Querverweise
Auf § 21 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 35