Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. 3Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. 4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
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Rechtsprechung zu § 21 SGG
19 Entscheidungen zu § 21 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 29.05.2026 - B 4 AS 66/26 BH
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.03.2026 - B 4 AS 275/25 BH
- SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 12 AS 2211/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft bei ...
- BSG, 17.12.2018 - B 1 SF 2/15 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - ...
- SG Chemnitz, 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14
Kein Anspruch auf Übernahme von Taxikosten als Mehrbedarf im Rahmen eines ...
- SG Halle, 19.12.2017 - S 5 AS 2197/16
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - alleinige Sorge für Pflege ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 - L 31 AS 1431/16
EU-Ausländer - Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) - verfestigter Aufenthalt - ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20 Corona
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Praktischer Richterausschluß