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Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27)   
Gliederung
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§ 21

1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. 3Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. 4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.

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Rechtsprechung zu § 21 SGG

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Auf § 21 SGG verweisen folgende Vorschriften:

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