Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 20 SGG
19 Entscheidungen zu § 20 SGG in unserer Datenbank:
- SG Köln, 25.11.2016 - S 25 BK 96/13
Gewährung von Kinderzuschlag für die Tochter eines Regelaltersrentners wegen ...
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Unzulässige Richtervorlage mangels ausreichender Darlegung der ...
- SG Berlin, 08.02.2011 - S 197 AS 9343/09
Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung für minderjährige Partner einer ...
- BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für ...
- LAG Brandenburg, 17.06.2004 - 4 Sa 71/04
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist sowie einer ...
- LSG Bayern, 02.03.2005 - L 1 R 4078/03
Änderung der Berechnung der Witwenrente; Eintritt in die Rechtsnachfolge des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2008 - L 19 AS 7/07
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, Beteiligtenfähigkeit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bei einer Schulung für ehrenamtliche ...
- BSG, 29.04.1970 - 2 RU 204/68