Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 20 SGG
21 Entscheidungen zu § 20 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2017 - L 14 R 762/15
Berufung gegen die Zurücknahme der Bewilligung eines Zuschusses zur Kranken- und ...
Zum selben Verfahren:
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- SG Berlin, 08.02.2011 - S 197 AS 9343/09
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Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - L 21 AS 1105/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; ...
- LAG Brandenburg, 17.06.2004 - 4 Sa 71/04
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist sowie einer ...
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