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Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20

(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 20 SGG

21 Entscheidungen zu § 20 SGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 20 SGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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