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Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Fassung aufgrund des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes09.12.2004BGBl. I S. 3302

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Auf § 1 SGG verweisen folgende Vorschriften:

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