Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6) |
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
1. | 1Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. 2Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. | |
2. | Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter. |
Rechtsprechung zu § 6 SGG
74 Entscheidungen zu § 6 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
- BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
- BSG, 06.01.2022 - B 4 AS 314/21 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - ...
- BSG, 25.08.2022 - B 5 R 11/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - ...
- BSG, 19.11.2018 - B 5 RE 12/18 B
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
- SG Detmold, 14.03.2016 - S 18 AS 1800/14
Verpflichtung eines Jobcenters zur Gewährung von Sozialgeld als Leistung nach dem ...
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2020 - 15 K 5463/19
Einsichtsrecht, Geschäftsverteilungspläne
- LSG Bayern, 22.07.2015 - L 20 R 630/12
Versicherungspflicht für eine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit eines ...
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...
- BSG, 07.05.2019 - B 2 U 26/17 R
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen ...