Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) 1Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. 3Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. 4Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) 1Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. 2Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes | 26.03.2008 |
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Rechtsprechung zu § 23 SGG
14 Entscheidungen zu § 23 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung ...
- LSG Sachsen, 06.02.2008 - L 2 B 601/07 AS-ER
Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft, ...
- LSG Hessen, 09.08.2023 - L 7 AS 196/23
SGB II
- BSG, 23.01.1986 - 11a RA 46/85
Berufung ehrenamtlicher Richter - Unwirksamkeit der Berufung - Mitwirkung ...
- BSG, 22.04.1955 - GS 1/55
Unterzeichnung eines Urteils allein durch die Berufsrichter - Notwendigkeit der ...
- BSG, 23.08.1957 - 9 RV 1032/55
- BSG, 18.11.1977 - 12 RJ 80/75
- SG Aurich, 11.01.2012 - S 15 AS 863/09
Anspruch auf Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach ...
- LSG Sachsen, 04.06.2020 - L 7 R 658/19
Querverweise
Auf § 23 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 208
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)