Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3) 1Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 18 SGG
50 Entscheidungen zu § 18 SGG in unserer Datenbank:
- SG München, 24.07.2017 - S 46 SF 261/17
Vorläufige Anordnung der Nichtheranziehung eines ehrenamtlichen Richters
- VG Osnabrück, 23.04.2015 - 3 A 102/14
Beamter; ehrenamtlicher Richter; Gleitzeit; Kernzeit; Schöffe; ...
- BSG, 23.01.2020 - B 1 SF 3/19 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen ...
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung; ...
- BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; ...
- BSG, 22.05.2023 - B 1 SF 4/23 S
- LSG Hessen, 20.06.1985 - L 10 Ar 119/85
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.05.2023 - L 1 SF 118/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2011 - L 9 SO 178/11
Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 18 SGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 18 SGG:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu § 18 I Nr. 1)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu § 18 I Nr. 1)