Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512) |
(1) 1Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber 30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 60 Tage beträgt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzuliefern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert werden darf.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufgefunden wird.
(3) 1Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. 2Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wieder aufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Verfrachter über das Gut frei verfügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
kosten § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden § 505Rechnungseinheit § 506Außervertragliche Ansprüche § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 509Ausführender Verfrachter § 510Schadensanzeige § 511Verlustvermutung § 512Abweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 511 HGB
Entscheidung zu § 511 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 21.05.2015 - 14 U 2748/14
Schadensersatzanspruch aus einem Multimodalfrachtvertrag bei vorübergehend ...