Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
| 1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
| 1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
| 3. Untertitel - Beförderungsdokumente (§§ 513 - 526) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
§ 514Bord-
und Übernahme-
konnossement § 515Inhalt des Konnossements § 516Form des Konnossements. Verordnungs-
ermächtigung § 517Beweiskraft des Konnossements § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation § 520Befolgung von Weisungen § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements § 522Einwendungen § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben § 524Traditionswirkung des Konnossements § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement § 526Seefrachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung
Neu Gesamtansicht
und Übernahme-
konnossement § 515Inhalt des Konnossements § 516Form des Konnossements. Verordnungs-
ermächtigung § 517Beweiskraft des Konnossements § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation § 520Befolgung von Weisungen § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements § 522Einwendungen § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben § 524Traditionswirkung des Konnossements § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement § 526Seefrachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 515 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)