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Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (§§ 2 - 24b)   
   4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a)   
Gliederung
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§ 9a
Pauschbeträge für Werbungskosten

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;
2. (weggefallen)
3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. 3Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.

Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 363), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
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Änderung
Steueränderungsgesetz 202522.12.2025BGBl. I Nr. 363
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
28.05.2022
Änderung
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Änderung
Steuerentlastungsgesetz 202223.05.2022BGBl. I S. 749
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2417
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
05.11.2011
Änderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
14.12.2010
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)08.12.2010BGBl. I S. 1768
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)22.12.2008BGBl. I S. 2955
18.08.2007
Änderung
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Änderung
Unternehmensteuerreformgesetz 200814.08.2007BGBl. I S. 1912
06.05.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung26.04.2006BGBl. I S. 1091

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Rechtsprechung zu § 9a EStG

1.117 Entscheidungen zu § 9a EStG in unserer Datenbank:

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Alle 1.117 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 9a EStG

22.10.1951Verordnung zu § 9 a des EinkommensteuergesetzesBGBl. I S. 871

§ 9a EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 9a EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
          § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
     
      IV. Tarif
        § 32b (Progressionsvorbehalt)
     
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
          § 39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
          § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
     
      VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 101 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie)
Was ist das?

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