Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 4d) |
(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 3Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. 4Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
(2) 1Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.
(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 3§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
29.05.2020 | Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie | 20.05.2020 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 | |
18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 2c BEEG
198 Entscheidungen zu § 2c BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R
Bemessung des Elterngeldes
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 24.07.2017 - L 9 EG 38/15
Abzug von Steuern und Sozialabgaben bei der Bildung des Elterngeld-Netto
- LSG Bayern, 24.07.2017 - L 9 EG 38/15
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R
Anspruch auf Elterngeld
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
Höhe des Elterngeldes
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung
- SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15
Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
- BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 1/19 R
Bemessung des Erziehungsgeldes
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 16.01.2018 - L 9 EG 68/15
Bearbeitung einer Mehrarbeitsvergütung als Einkommen aus nichtselbstständiger ...
- LSG Bayern, 16.01.2018 - L 9 EG 68/15
Querverweise
Auf § 2c BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- Verfahren und Organisation
- § 13 (Rechtsweg)
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 22 (Bundesstatistik)