Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 4d) |
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
(2) 1Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. 2Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.
(3) 1Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. 2Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.
(4) 1Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. 2§ 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.05.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.05.2020 | Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie | 20.05.2020 | |
| 18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 |
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Rechtsprechung zu § 2d BEEG
89 Entscheidungen zu § 2d BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 30.09.2026 - B 10 EG 1/26 B
- BSG, 26.03.2026 - B 10 EG 1/25 R
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- BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R
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- LSG Bayern, 07.12.2016 - L 12 EG 70/15
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- LSG Bayern, 07.12.2016 - L 12 EG 70/15
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- BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und ...
Querverweise
Auf § 2d BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- Verfahren und Organisation
- § 13 (Rechtsweg)
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 22 (Bundesstatistik)