Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 4d)   
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Textdarstellung

  

§ 4b
Partnerschaftsbonus

(1) Wenn beide Elternteile

1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).

(2) 1Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. 2Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen.

(3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.

(4) Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.

(5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.

Vorschrift neugefaßt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239), in Kraft getreten am 01.09.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes15.02.2021BGBl. I S. 239
01.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)15.02.2013BGBl. I S. 254

Rechtsprechung zu § 4b BEEG

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Querverweise

Auf § 4b BEEG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 
      Elterngeld
        § 4 (Bezugsdauer, Anspruchsumfang)
        § 4d (Weitere Berechtigte)
     
      Verfahren und Organisation
        § 5 (Zusammentreffen von Ansprüchen)
        § 7 (Antragstellung)
        § 8 (Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen)
        § 13 (Rechtsweg)
     
      Statistik und Schlussvorschriften
        § 22 (Bundesstatistik)
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