Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 4 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 28) |
(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) 1Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
1. | Art der Berechtigung nach § 1, | ||
2. | Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f), | ||
3. | Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, | ||
4. | Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, | ||
5. | Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2, | ||
6. | Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, | ||
7. | Geburtstag des Kindes, | ||
8. | für die Elterngeld beziehende Person: | ||
a) | Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, | ||
b) | Staatsangehörigkeit, | ||
c) | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, | ||
d) | Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, | ||
e) | Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und | ||
f) | Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. |
2Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) | 15.02.2013 | |
18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 | |
24.01.2009 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 17.01.2009 |
Rechtsprechung zu § 22 BEEG
11 Entscheidungen zu § 22 BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R
Anspruch auf Elterngeld
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung ...
- LSG Bayern, 11.09.2018 - L 9 EG 16/16
Höhe des Elternentgelds bei Änderungsbescheid
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 12.09.2018 - L 9 EG 16/16
Behandlung einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt beim Elterngeld als ...
- LSG Bayern, 12.09.2018 - L 9 EG 16/16
- BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 1/19 R
Bemessung des Erziehungsgeldes
- LSG Hamburg, 29.05.2019 - L 2 EG 3/19
Anspruch auf Elterngeld
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2019 - L 2 EG 3/18
Berücksichtigung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit für eine ...
- BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15
Elternzeitverlangen - Schriftform
- BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - ...
- SG Altenburg, 28.08.2018 - S 1 EG 2364/15
Elterngeld - Einkommensberechnung - quartalsweise Anwesenheitszulagen - sonstige ...