Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 5 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 28) |
(1) 1Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. 2Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. 3Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. 4In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich.
(2) 1Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. 2Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.
(3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.
(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.
Fassung aufgrund des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG) vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) | 03.12.2020 | |
01.03.2020 | Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie | 20.05.2020 |
Rechtsprechung zu § 27 BEEG
142 Entscheidungen zu § 27 BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 3/18 R
Anspruch auf Elterngeld
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
Höhe des Elterngeldes
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
- BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08
Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
Elterngeld - Erziehungsgeld - Stichtagsregelung - Systemwechsel - ...
- BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
- BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1897/08
Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 4/07 R
Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß
- BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 4/07 R
- BSG, 27.06.2019 - B 10 EG 2/18 R
Elterngeld - Einkommensermittlung - laufender Arbeitslohn - Gehaltsnachzahlung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
Anspruch auf höheres Elterngeld
- SG München, 20.10.2015 - S 44 EG 20/15
Gehaltsnachzahlung als Bemessungseinkommen für Elterngeld
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
- BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 1/19 R
Bemessung des Erziehungsgeldes