Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 4 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 28)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt

(1) 1Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) 1Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. 2Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.

(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.02.2013 (BGBl. I S. 254), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz)15.02.2013BGBl. I S. 254
18.09.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs10.09.2012BGBl. I S. 1878
24.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union17.01.2009BGBl. I S. 61
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