Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 2 - Verfahren und Organisation (§§ 5 - 14) |
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. 3Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
Hinweis der Redaktion:Doppelter Absatz 2 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 (BGBl. I S. 239). Umwandlung in einen neugefaßten Absatz 3 - der auch mit der schon in Kraft gesetzten Änderung der Überschrift korrespondiert - erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2023.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) | 15.02.2013 |
Rechtsprechung zu § 12 BEEG
27 Entscheidungen zu § 12 BEEG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 EG 2121/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 - L 2 SF 282/16
Sozialgerichtliches Verfahren: Gebührenfreiheit einer Kommune bei Ausführung von ...
- BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 16/11 R
Elterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - L 13 EG 9/16
Elterngeld
- LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 36/18
Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Eltergeldrecht
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2016 - L 13 EG 48/15
Elterngeld; Verfahren PKH; Statthafte Klageart gegen Versagungsbescheide
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - L 13 EG 22/16
Elterngeld Plus; Berechnung des Bemessungsentgelts; Einstufung in Steuerklasse; ...
- BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R
Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis - ...
- BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 11/12 R
Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom ...
- BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R
Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom ...
Querverweise
Auf § 12 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verfahren und Organisation
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 25 (Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108a (Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Meldungen
- § 203 (Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld)