Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Vierter Abschnitt - Meldungen (§§ 198 - 206) |
(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn
(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest:
1. | den Übertragungsweg und | ||
2. | die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze für | ||
a) | die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1, | ||
b) | die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und | ||
c) | die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2. |
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen | 03.12.2020 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Einführung des Elterngeldes | 05.12.2006 |
pflichtig Beschäftigte § 199Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung § 199aInformations-
pflichten bei krankenversicherten Studenten § 200Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 201Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug § 202Meldepflichten bei Versorgungsbezügen § 202aBestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches § 203Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld § 203aMeldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld § 204Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 205Meldepflichten bestimmter Versicherungs-
pflichtiger § 206Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Rechtsprechung zu § 203 SGB V
2 Entscheidungen zu § 203 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 24.11.1992 - 12 RK 8/92
Verwaltungsakt - Einzugsermächtigung - Nichtgebrauch - Krankenversicherung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 1922/21
Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - ...
Querverweise
Auf § 203 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Meldungen
- § 50 (Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung)