Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Vierter Abschnitt - Meldungen (§§ 198 - 206) |
§ 202a
Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
1Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. 2Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. 3Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.03.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 |
pflichtig Beschäftigte § 199Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung § 199aInformations-
pflichten bei krankenversicherten Studenten § 200Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 201Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug § 202Meldepflichten bei Versorgungsbezügen § 202aBestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungs-
fähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches § 203Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld § 203aMeldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld § 204Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 205Meldepflichten bestimmter Versicherungs-
pflichtiger § 206Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Querverweise
Auf § 202a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Meldungen
- § 50 (Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung)