Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Vierter Abschnitt - Meldungen (§§ 198 - 206) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
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(1) 1Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. 2Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
(2) 1Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen. 2Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.
§ 198Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungs-
pflichtig Beschäftigte § 199Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung § 199aInformations-
pflichten bei krankenversicherten Studenten § 200Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 201Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug § 202Meldepflichten bei Versorgungsbezügen § 203Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld § 203aMeldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld § 204Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 205Meldepflichten bestimmter Versicherungs-
pflichtiger § 206Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
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pflichtig Beschäftigte § 199Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung § 199aInformations-
pflichten bei krankenversicherten Studenten § 200Meldepflichten bei sonstigen versicherungs-
pflichtigen Personen § 201Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug § 202Meldepflichten bei Versorgungsbezügen § 203Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld § 203aMeldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld § 204Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 205Meldepflichten bestimmter Versicherungs-
pflichtiger § 206Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Rechtsprechung zu § 199 SGB V
3 Entscheidungen zu § 199 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 67/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2018 - L 9 KR 180/18
Krankenversicherung - unständige Beschäftigung - Fortsetzung der freiwilligen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2012 - L 4 KR 607/11
Querverweise
Auf § 199 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Meldungen
- § 50 (Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung)