Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 2 - Verfahren und Organisation (§§ 5 - 14) |
(1) 1Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. 2Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(2) 1Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. 2Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. 3Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen | 03.12.2020 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 | |
18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 | |
02.04.2009 | Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) | 28.03.2009 | |
24.01.2009 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 17.01.2009 |
Rechtsprechung zu § 9 BEEG
19 Entscheidungen zu § 9 BEEG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 27/16
Höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung
- LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16
Höhe des Elterngeldes
- VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit ...
- LSG Bayern, 16.01.2018 - L 9 EG 68/15
Bearbeitung einer Mehrarbeitsvergütung als Einkommen aus nichtselbstständiger ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 EG 2274/14
- SG München, 17.08.2017 - S 46 EG 93/15
Elterngeldrecht - Nachweis des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit
- ArbG Potsdam, 15.02.2011 - 3 Ca 1512/10
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers und Abgeltung des ...
- BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R
Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss - ...
- SG München, 20.09.2011 - S 33 EG 145/11
Elterngeld - Einkommensermittlung - Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 idF vom ...
- LSG Baden-Württemberg, 03.05.2011 - L 11 EG 2279/09
Querverweise
Auf § 9 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Statistik und Schlussvorschriften
- § 28 (Übergangsvorschrift)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108a (Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld)