Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175) |
Zweiter Abschnitt - Insolvenzgeld (§§ 165 - 172) |
(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.
(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.
(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat.
(4) 1Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. 2Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
28.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.04.2006 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 170 SGB III
74 Entscheidungen zu § 170 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - L 20 AL 92/14
Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen ...
- SG Gelsenkirchen, 31.01.2014 - S 4 AL 312/11
Bewilligung von Kurzarbeitergeld für einen Teil der beschäftigten Arbeitnehmer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - L 20 AL 92/14
- BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 37/21 R
Insolvenzgeldanspruch des Generalunternehmers - Insolvenz des Subunternehmers - ...
Zum selben Verfahren:
- SG Speyer, 25.04.2018 - S 1 AL 181/16
Insolvenzgeldanspruch des Hauptunternehmers - Insolvenz des Nachunternehmers - ...
- SG Speyer, 25.04.2018 - S 1 AL 181/16
- BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R
Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 16 AL 154/10
Kein Kurzarbeitergeldanspruch mangels Arbeitsausfall durch ein unabwendbares ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 16 AL 154/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2018 - L 7 AL 71/16
Insolvenzgeld aus abgetretenem Recht; Zweck des Insolvenzgeldes; Keine Schonung ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2014 - L 7 AL 16/13
Anspruch einer Anwaltssozietät auf Kurzarbeitergeld für bei ihr beschäftigte ...
- BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R
Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - wirtschaftlicher Grund - ...
Querverweise
Auf § 170 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 316 (Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- § 32b (Progressionsvorbehalt)