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   FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11   

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https://dejure.org/2011,8193
FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11 (https://dejure.org/2011,8193)
FG Köln, Entscheidung vom 16.11.2011 - 10 V 2336/11 (https://dejure.org/2011,8193)
FG Köln, Entscheidung vom 16. November 2011 - 10 V 2336/11 (https://dejure.org/2011,8193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnerhöhende Auflösung eines im Jahre 1998 anlässlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte gebildeten bilanziellen Ausgleichspostens im Streitjahr 2008

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs 1; EU-Vertrag Art 49
    Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte, Europarecht: Gewinnerhöhende Auflösung des gemäß Betriebsstättenerlass gebildeten Ausgleichspostens nach 10 Jahren, Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausland: - Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte, Europarecht: Gewinnerhöhende Auflösung des gemäß Betriebsstättenerlass gebildeten Ausgleichspostens nach 10 Jahren, Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Ernsthafte europarechtliche Bedenken an der gewinnerhöhenden Auflösung eines passiven Merkposten bei ausländischen Betriebsstätten

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 302
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks & Spencer", Slg. 2005, I-10837 Rz 29; vom 12. Dezember 2006 Rs. C-374/04 "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", Slg. 2006, I-11673, Rz 36).

    Die Gegenauffassung ist der Ansicht, dass Deutschland sich auf den Rechtfertigungsgrund der "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse" stützen könne und aus diesem Grund ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nicht vorliege (z. B. Musil in H/ H/ R, § 4 EStG, Rz. 211 unter Hinweis auf EuGH vom 13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks & Spencer", Slg. 2005, I-10837).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.03.2004, Rechtssache C 9/02, de Lasteyrie du Saillant, DB 2004, 686) verstoße bereits die sofortige Besteuerung unrealisierter Wertsteigerungen in wesentlichen Beteiligungen beim Wegzug des Steuerpflichtigen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit.

    Soweit der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach seinem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern soll, so verbietet er es doch auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (EuGH vom 11. März 2004 C-9/02 "de Lasteyrie du Saillant", Slg. 2004, I-02409).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Soweit aus dem Urteil des BFH vom 17.07.2008 (I R 77/06) folge, dass die Überführung von Wirtschaftsgütern von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte nicht zu einer sofortigen Gewinnrealisation führe, habe dies im Änderungsbescheid nicht berücksichtigt werden können, da das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei.

    Mit Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06, BStBl 11, 646) hat der BFH seine Rechtsprechung zur finalen Entnahme ausdrücklich aufgegeben und dargelegt, dass allein die Überführung eines Wirtschaftsgutes in eine ausländische Betriebsstätte mangels Rechtsgrundlage und einer fehlerhaften abkommensrechtlichen Beurteilung nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven führe.

  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Der BFH hat diese Frage im anschließenden Revisionsverfahren offen gelassen, da er nach Aufgabe der finalen Entnahmetheorie nicht mehr von einem Besteuerungstatbestand ausging (Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Das FG Rheinland-Pfalz hat den Betriebsstättenerlass unter Bezugnahme auf weite Teile des Schrifttums insoweit als unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) angesehen, als die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland zu einer Besteuerung der stillen Reserven führt, während dies bei reinen Inlandssachverhalten nicht geschieht (Urteil vom 17. Januar 2008 4 K 1347/03, EFG 2008, 680 m. w. N.).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Auch wenn der BMF die Anwendung dieses BFH-Urteils für Zeiträume vor Gültigkeit des SEStEG ablehne, habe der BFH seine Rechtsprechung im Urteil vom 28.10.2009 (I R 99/08) wiederholt.
  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Zur Begründung führte er aus, dass die Verwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 20.05.2009 (BStBl II 2009, 671) und der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) auf die mit Urteil vom 17.07.2008 geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert habe.
  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 15.10.2008, 1 BvR 1138/06, Juris, zur Mehrmütterorganschaft dargelegt, dass hier eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sei, weil der Steuerpflichtige kein schützenswertes Vertrauen an dem Fortbestand des geltenden Rechtes gehabt haben konnte.
  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Der Spielraum der nationalen Gesetzgeber endet dort, wo die Grundfreiheiten des Vertrages berührt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 Rs. C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH", Slg. 2009, I-299, Rz 49 m.w.N.).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 13. Dezember 2005 Rs. C-446/03 "Marks & Spencer", Slg. 2005, I-10837 Rz 29; vom 12. Dezember 2006 Rs. C-374/04 "Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation", Slg. 2006, I-11673, Rz 36).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 15.07.1998 - I B 134/97

    Anschlussbeschwerde; KSt-Pflicht ausländischer KapG

  • BFH, 17.05.2005 - I B 108/04

    Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische

  • BFH, 29.10.2009 - III B 233/08

    Überschreitung der KMU-Schwelle durch ein verbundenes Unternehmen - Bindung des

  • BFH, 24.11.1982 - I R 123/78

    Bei Verlagerung eines unselbständigen Betriebsteils in das Ausland wird kein

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