Einkommensteuergesetz
II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13 - 14a) |
(1) 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.
(2) 1Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. 2§ 16 Absatz 3b bleibt unberührt.
(3) 1Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. 2Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist. 4Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 14 EStG
483 Entscheidungen zu § 14 EStG in unserer Datenbank:
- FG München, 15.12.2014 - 7 K 2242/12
Geerbtes Waldgrundstück als Forstbetrieb - Veräußerte Waldfläche von 0,5 ha als ...
- FG Niedersachsen, 20.02.2019 - 9 K 139/16
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem ...
- FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06
Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 22.05.2019 - 7 K 802/18
Betriebsaufgabe: Abgrenzung zwischen Zerschlagung und Verkleinerung bei einem ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VI R 24/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Betriebsaufgabe, Grundstücksentnahme, ...
- BFH, 20.04.2020 - VI S 9/19
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher ...
- BFH - VI R 24/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17
Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 22.11.2016 - 12 K 1519/14
Parzellenweise Verpachtung eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs
- FG Münster, 22.11.2016 - 12 K 1519/14
- LSG Bayern, 17.01.2022 - L 20 VG 10/17
Bescheid, Einkommen, Versorgung, Berufung, Einkommensteuerbescheid, Bewilligung, ...
Querverweise
Auf § 14 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)