Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
| III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
| 1. | Ein- und Zweifamilienhäuser, | |
| 2. | Mietwohngrundstücke, | |
| 3. | Wohnungs- und Teileigentum, | |
| 4. | Geschäftsgrundstücke, | |
| 5. | gemischt genutzte Grundstücke und | |
| 6. | sonstige bebaute Grundstücke. |
(2) 1Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) 1Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
verfahren § 184Bewertung im Ertragswertverfahren § 185Ermittlung des Gebäudeertragswerts § 186Rohertrag des Grundstücks § 187Bewirtschaftungs-
kosten § 188Liegenschafts-
zinssatz § 189Bewertung im Sachwertverfahren § 190Ermittlung des Gebäudesachwerts § 191Wertzahlen
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Rechtsprechung zu § 181 BewG
115 Entscheidungen zu § 181 BewG in unserer Datenbank:
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Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des ...
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- FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23
Begünstigung; bewertungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Familienheim; Flurstück; ...
- FG Niedersachsen, 12.07.2023 - 3 K 14/23
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 - 12 K 823/26
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3188/21
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- FG Münster, 10.10.2024 - 3 K 751/22
Erbschaftsteuergesetz: Rückausnahme für Wohnungsunternehmen
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 - 3 K 3022/22
Steuerliche Liegenschaftszinssätze
- FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3208/14
Rechtsstreit um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks; Gesonderte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14
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- BFH, 16.09.2020 - II R 1/18
- FG München, 15.04.2026 - 4 K 1457/25
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim scheidet aus, wenn entweder der ...
Querverweise
Auf § 181 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 7b (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)