Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) 1Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(4) 1Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 189 BewG
9 Entscheidungen zu § 189 BewG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Zutreffende erbsteuerrechtliche Feststellung des Grundbesitzwerts für ...
- FG München, 16.06.2021 - 4 K 347/19
Erwerb des Hälfteanteils des Eigentums an einer Immobilie - Herabsetzung der ...
- FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
Bewertung - Feststellung des Grundbesitzwertes, Vergleichswertverfahren, ...
- BFH, 25.10.2016 - II R 5/16
Bewertung, Sachwertverfahren, Dachgeschoss
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 10/15
Einbeziehung des Dachgeschosses eines Hauses in die Berechnung der ...
- FG Münster, 26.11.2015 - 3 K 10/15
- FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15
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- FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren
- FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20
Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs
- VG München, 27.04.2021 - M 4 K 16.5166
Unbegründete Klage gegen die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit iRd ...
Querverweise
Auf § 189 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)