Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
| III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) 1Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(4) 1Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
verfahren § 184Bewertung im Ertragswertverfahren § 185Ermittlung des Gebäudeertragswerts § 186Rohertrag des Grundstücks § 187Bewirtschaftungs-
kosten § 188Liegenschafts-
zinssatz § 189Bewertung im Sachwertverfahren § 190Ermittlung des Gebäudesachwerts § 191Wertzahlen
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Rechtsprechung zu § 189 BewG
22 Entscheidungen zu § 189 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.06.2026 - II R 7/24
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