Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203)   
   C. Grundvermögen (§§ 176 - 198)   
   I. Allgemeines (§§ 176 - 177)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BewG/176.html
§ 176 BewG (https://dejure.org/gesetze/BewG/176.html)
§ 176 BewG
§ 176 Bewertungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BewG/176.html)
§ 176 Bewertungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 176
Grundvermögen

(1) Zum Grundvermögen gehören

1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2. das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1. Bodenschätze,
2. 1die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. 2Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018

Rechtsprechung zu § 176 BewG

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Querverweise

Auf § 176 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          A. Allgemeines
            § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
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