Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175) |
| I. Allgemeines (§§ 158 - 168) |
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. 2Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(2) 1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. 2Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die wirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. 3Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. 4Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.
(3) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
2Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
| 1. | Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, | |
| 2. | Kleingartenland und Dauerkleingartenland, | |
| 3. | Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen, | |
| 4. | über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln, | |
| 5. | 1Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören. 2Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt, | |
| 6. | Geldforderungen und Zahlungsmittel, | |
| 7. | Pensionsverpflichtungen. |
(5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern stehen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 159Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen § 160Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 161Bewertungsstichtag § 162Bewertung des Wirtschaftsteils § 163Ermittlung der Wirtschaftswerte § 164Mindestwert § 165Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert § 166Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert § 167Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils § 168Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
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Rechtsprechung zu § 158 BewG
29 Entscheidungen zu § 158 BewG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19
Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen ...
- BFH, 16.11.2022 - II R 39/20
Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 - 3 K 369/17
Wertgrenze für den Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wertes anstelle des ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 - 3 K 369/17
- FG Münster, 06.10.2021 - 3 K 1895/18
Miterfassung des Besatzkapitals bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eines ...
- FG Schleswig-Holstein, 31.03.2025 - 3 K 28/24
Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und ...
- FG Münster, 14.11.2024 - 3 K 2383/23
Zuordnung einer als Abbauland dienenden wirtschaftlichen Einheit zum land- und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 36/24 (anhängig)
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abbauland, Grundvermögen
- BFH - II R 36/24 (anhängig)
- BFH, 25.11.2020 - II R 9/19
Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 3014/16
Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist kein ...
- FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 3014/16
- FG Düsseldorf, 02.06.2026 - 4 K 384/24
Landwirtschaftliche Verpachtung durch Kapitalgesellschaften: Kein ...