Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175) |
| I. Allgemeines (§§ 158 - 168) |
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
| 1. | den Wirtschaftsteil, | |
| 2. | die Betriebswohnungen und | |
| 3. | den Wohnteil. |
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
| 1. | die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: | ||
| a) | die landwirtschaftliche Nutzung, | ||
| b) | die forstwirtschaftliche Nutzung, | ||
| c) | die weinbauliche Nutzung, | ||
| d) | die gärtnerische Nutzung, | ||
| e) | die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, | ||
| 2. | die Nebenbetriebe, | ||
| 3. | 1die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: | ||
| a) | Abbauland, | ||
| b) | Geringstland, | ||
| c) | Unland. | ||
| 2Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt. | |||
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) 1Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. 2Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 159Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen § 160Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 161Bewertungsstichtag § 162Bewertung des Wirtschaftsteils § 163Ermittlung der Wirtschaftswerte § 164Mindestwert § 165Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert § 166Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert § 167Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils § 168Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
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Rechtsprechung zu § 160 BewG
14 Entscheidungen zu § 160 BewG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 31.03.2025 - 3 K 28/24
Vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und ...
- FG Münster, 06.10.2021 - 3 K 1895/18
Miterfassung des Besatzkapitals bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eines ...
- BFH, 16.11.2022 - II R 39/20
Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 - 3 K 369/17
Wertgrenze für den Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wertes anstelle des ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 - 3 K 369/17
- BFH, 25.11.2020 - II R 9/19
Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 3014/16
Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist kein ...
- FG Münster, 29.11.2018 - 3 K 3014/16
- FG Nürnberg, 14.01.2016 - 4 K 814/15
Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.01.2019 - II R 9/16
Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und ...
- BFH, 30.01.2019 - II R 9/16
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
- FG München, 21.04.2010 - 11 V 574/10
Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG ist nur zulässig, ...
Querverweise
Auf § 160 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13a (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)