Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175) |
I. Allgemeines (§§ 158 - 168) |
(1) 1Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. 2Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. 3Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. 4Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
(2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
(3) 1Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. 2Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
(4) 1Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. 2Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 162 BewG
13 Entscheidungen zu § 162 BewG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19
Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen ...
- BFH, 16.11.2022 - II R 39/20
Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 - 3 K 369/17
Wertgrenze für den Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wertes anstelle des ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 - 3 K 369/17
- FG Münster, 06.10.2021 - 3 K 1895/18
Miterfassung des Besatzkapitals bei der Feststellung des Grundbesitzwertes eines ...
- FG Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 7 K 3078/18
Gemischte Schenkung bei einer Teilerbauseinandersetzung
- BFH, 25.11.2020 - II R 9/19
Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: ...
- OLG Hamm, 21.01.2013 - 8 U 126/10
Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters ...
- FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21
Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf ...
- BFH, 27.09.2012 - II R 9/11
Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere ...
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
Querverweise
Auf § 162 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 166 (Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert)