Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) 1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 180 BewG
22 Entscheidungen zu § 180 BewG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 20.12.2013 - 4 V 2879/13
Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber ...
- BFH, 11.12.2014 - II R 30/14
Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 4299/13
Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG : Konkretisierung der Vermietungsabsicht zu ...
- FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 4299/13
- FG Berlin-Brandenburg, 25.01.2023 - 3 K 3208/14
Rechtsstreit um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks; Gesonderte ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14
Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer: Plausibilität von Methoden zur ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 3 K 3208/14
- FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 1063/17
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein an ein Familienheimgrundstück angrenzendes ...
- BFH, 05.12.2019 - II R 9/18
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
- FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 - 3 V 3121/15
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - gesonderte Feststellung ...
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 - 4 K 1106/13
Bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG - Bewertungsabschlag für ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.12.2014 - II R 25/14
Keine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks
- BFH, 11.12.2014 - II R 25/14
Querverweise
Auf § 180 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)