Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) 1Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). 2Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) 1Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. 2Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. 3Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
23.07.2021 | Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2021 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 183 BewG
30 Entscheidungen zu § 183 BewG in unserer Datenbank:
- FG München, 29.01.2020 - 4 K 2487/19
Ermittlung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren
- FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 11 V 78/24
- FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19
Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 6/23 (anhängig)
Vergleichswertverfahren, Gutachterausschuss
- BFH - II R 6/23 (anhängig)
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
- FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen ...
- FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
Bewertung: Ernstliche Zweifel an der Eignung eines herangezogenen ...
- FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18
Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem ...
- FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15
Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag ...
Querverweise
Auf § 183 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)