Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203) |
C. Grundvermögen (§§ 176 - 198) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 180 - 191) |
(1) 1Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). 2Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) 1Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. 2Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. 3Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
23.07.2021 | Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2021 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 183 BewG
25 Entscheidungen zu § 183 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 24.08.2022 - II R 14/20
Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung
- FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 11 K 3447/19
- FG München, 29.01.2020 - 4 K 2487/19
Ermittlung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren
- FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren
- FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19
Bewertung - Feststellung des Grundbesitzwertes, Vergleichswertverfahren, ...
- FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15
Ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 26.02.2009 für das Wohnungseigentum ...
- FG München, 16.06.2021 - 4 K 347/19
Erwerb des Hälfteanteils des Eigentums an einer Immobilie - Herabsetzung der ...
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14
Ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 31.07.2010
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
Immobilienwertnachweis durch Gutachten
- BFH, 14.10.2020 - II R 7/18
- FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 68/17
Bedarfsbewertung von Grundstücken: Zur gerichtlichen Überprüfung durch den ...
Querverweise
Auf § 183 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
- A. Allgemeines
- § 157 (Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten)
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- I. Allgemeines
- § 167 (Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils)
- Schlussbestimmungen
- § 265 (Anwendungsvorschriften)