Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
I. Allgemeines (§§ 397 - 398a) |
(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
1. | die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und | ||
2. | einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: | ||
a) | 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, | ||
b) | 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, | ||
c) | 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. |
(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
(4) 1Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. 2Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 22.12.2014 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) | 28.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 398a AO
15 Entscheidungen zu § 398a AO in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17
Absehen von der Verfolgung in Steuerstrafsachen: Rechtsmittel gegen die Anordnung ...
- LG Aachen, 27.08.2014 - 86 Qs 11/14
Zahlung eines Zuschlags für das Absehen von Strafverfolgung i.R.d. Hinterziehung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 04.08.2014 - 620 Gs 329/14
Absehen von der Verfolgung einer Steuerstraftat nach Maßgabe des § 398a AO
- AG Aachen, 04.08.2014 - 620 Gs 329/14
- OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger ...
- AG Stuttgart, 10.07.2013 - 23 Cs 147 Js 95252/12
- LG München II, 13.03.2014 - W 5 KLs 68 Js 3284/13
Dreieinhalb Jahre Haft für Uli Hoeneß - Kein besonders schwerer Fall
- LG Köln, 06.01.2020 - 116 Qs 7/19
Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen vor einem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei ...
- LG Stuttgart, 30.06.2017 - 10 Qs 2/17
Querverweise
Auf § 398a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)