Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
I. Allgemeines (§§ 397 - 398a) |
(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
1. | die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union entrichtet und | ||
2. | einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt: | ||
a) | 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, | ||
b) | 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt, | ||
c) | 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt. |
(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
(4) 1Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. 2Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 22.12.2014 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) | 28.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 398a AO
16 Entscheidungen zu § 398a AO in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17
Absehen von der Verfolgung in Steuerstrafsachen: Rechtsmittel gegen die Anordnung ...
- AG Aachen, 04.08.2014 - 620 Gs 329/14
Absehen von der Verfolgung einer Steuerstraftat nach Maßgabe des § 398a AO
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 27.08.2014 - 86 Qs 11/14
Zahlung eines Zuschlags für das Absehen von Strafverfolgung i.R.d. Hinterziehung ...
- LG Aachen, 27.08.2014 - 86 Qs 11/14
- AG Stuttgart, 10.07.2013 - 23 Cs 147 Js 95252/12
- LG Nürnberg-Fürth, 11.07.2023 - 12 KLs 506 Js 609/22
Keine Teilaufhebung des Vermögensarrestes zur Freigabe von Vermögenswerten ...
- OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger ...
- LG Köln, 06.01.2020 - 116 Qs 7/19
Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen vor einem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10
Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei ...
- LG Stuttgart, 30.06.2017 - 10 Qs 2/17
Querverweise
Auf § 398a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)