Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
| II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (§§ 399 - 401) |
(1) Führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbständig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
(2) 1Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. 2Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
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Rechtsprechung zu § 399 AO
70 Entscheidungen zu § 399 AO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 11.05.2026 - 12 Qs 33/26
Strafbefehl, Kostenbeschwerde, Ermittlungsmaßnahmen, Dolmetscherkosten, ...
- FG Köln, 22.09.2016 - 13 K 66/13
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Herausgabeverlangens im Hinblick auf ...
- LG Hanau, 15.04.2025 - 1 Qs 10/25
Zulässigkeit einer Notveräußerung von beschlagnahmten Kryptowerten
- LG Stuttgart, 24.03.2020 - 61 Ns 142 Js 114222/16
Strafbarkeit eines Außenprüfers wegen Strafvereitelung durch Unterlassen
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13
Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im ...
- BGH, 21.11.2019 - V ZB 75/18
Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde um die Eintragung einer Sicherungshypothek ...
- OLG Hamm, 23.05.2002 - 4 Ss 145/02
Tatidentität, Einstellung, Strafklageverbrauch, Untreue, Steuerhinterziehung
- OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 2 U 87/20
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 - 2 VAs 4/23
Querverweise
Auf § 399 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafverfahren
- Allgemeine Vorschriften
- Bußgeldverfahren
- § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)