Abgabenordnung
Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (§§ 399 - 401) |
Zitiervorschläge
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Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 401 AO
5 Entscheidungen zu § 401 AO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 06.06.2014 - 2 Ss 541/13
Wertersatzverfall: Anzusetzender Wertpapierwert bei Marktmanipulation durch ...
- OLG Stuttgart, 04.02.1991 - 3 Ws 21/91
Erlaß eines Haftbefehls wegen Steuerhinterziehung
- BFH, 29.04.2008 - VIII R 5/06
Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines ...
- OLG Köln, 20.09.1977 - Ss 362/77
- BGH, 07.06.1977 - 5 StR 245/77
Verneinung eines besonders schweren Falles trotz des Vorliegens der genannten ...
Querverweise
Auf § 401 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)