Abgabenordnung
| Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412) |
| Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408) |
| 2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405) |
| II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (§§ 399 - 401) |
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
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Rechtsprechung zu § 400 AO
13 Entscheidungen zu § 400 AO in unserer Datenbank:
- VG München, 02.09.2026 - M 5 S 26.5140
Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand, Tätigkeitsverbot, Finanzbeamter, ...
- BGH, 30.04.2009 - 1 StR 90/09
Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im ...
- OLG Stuttgart, 04.02.1991 - 3 Ws 21/91
Erlaß eines Haftbefehls wegen Steuerhinterziehung
- BVerfG, 14.03.1996 - 2 BvL 19/94
Unzulässige Richtervorlage zur Antragstellung im Strafbefehlsverfahren durch das ...
- BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvL 52/92
Unzulässigkeit einer Richtervorlage
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
- LG Köln, 17.04.2023 - 116 Qs 2/23
Wiedereinsetzung, falls Steuerberater als Verteidiger keine Kenntnis vom ...
- BFH, 29.04.2008 - VIII R 5/06
Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines ...
- AG Braunschweig, 08.11.1994 - 9 Cs 403 Js 27457/94
Querverweise
Auf § 400 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
- XV. Energiepreispauschale
- § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)