Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408)   
   2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405)   
   II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten (§§ 399 - 401)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

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Rechtsprechung zu § 400 AO

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Querverweise

Auf § 400 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 385 (Geltung von Verfahrensvorschriften)
            § 386 (Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)
        Bußgeldverfahren
          § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
     
      XV. Energiepreispauschale
        § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
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