§ 11a
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) § 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 11a EStG
46 Entscheidungen zu § 11a EStG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17
Abzug von Sonderausgaben für ein Gebäude vom Gesamtbetrag der Einkünfte
- FG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - 2 K 5606/08
Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.07.2007 - X B 83/07
Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO dient nicht dazu eine verweigerte Bescheinigung ...
- LG Dresden, 09.02.2021 - 5 T 11/21 Corona
Pflegebonus
- FG Nürnberg, 10.02.2015 - 1 K 1064/13
Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Grundstück - Prüfung der ...
- VG Dresden, 22.10.2013 - 7 K 681/13
Erforderlichkeit des Anbaus eines Balkons an ein Baudenkmal zur sinnvollen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1184/08
(Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1183/08
Dachgeschossausbau eines in einem Sanierungsgebiet belegenen ehemaligen ...
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2013 - 3 K 1620/09
Keine erhöhte Absetzung nach § 7h EStG für die in einem bisher nicht ausgebauten ...
Querverweise
Auf § 11a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4 (Gewinnbegriff im Allgemeinen)
- 5. Sonderausgaben
- § 10f (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- 6. Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11b (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)