Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83) |
(1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. 3Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. 4Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
Vorschrift eingefügt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2004 | Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) | 29.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 82b EStDV
172 Entscheidungen zu § 82b EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 10.11.2020 - IX R 31/19
Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18
Gebündelte Abziehbarkeit noch nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § ...
- FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 3350/18
- FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7078/17
Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17
Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b ...
- BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17
- BFH, 25.09.2017 - IX S 17/17
Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i. S. des § ...
- FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 7 V 7052/17
Die Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in ...
- FG Münster, 15.04.2016 - 4 K 422/15
Einkommensteuerliche Geltendmachung von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen eines ...
- BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung
- VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
Grundsteuererlass für Kulturdenkmal wegen Unrentabilität
- FG Münster, 24.11.2004 - 1 K 3642/02
Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV a.F.
Querverweise
Auf § 82b EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 51 des Gesetzes
- § 82a (Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)