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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EStDV (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
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§ 73g
Haftungsbescheid

(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den Fällen des § 73f von dem dort bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.

(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.

Fassung aufgrund des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 (BGBl. I S. 2702), in Kraft getreten am 18.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform10.08.2009BGBl. I S. 2702

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Querverweise

Auf § 73g EStDV verweisen folgende Vorschriften:

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