Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 50a des Gesetzes (§§ 73a - 73e) |
§ 73e
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
1Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. 2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben. 5Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. 6Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) vom 02.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2021 | Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) | 02.06.2021 | |
20.07.2017 | Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 12.07.2017 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
18.08.2009 | Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform | 10.08.2009 | |
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) | 19.12.2008 | |
23.12.2001 | Gesetz zur Änderung der steuerlichen Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) | 20.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 73e EStDV
106 Entscheidungen zu § 73e EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 07.11.2007 - I R 19/04
Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 - ...
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Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen - Art und Umfang des Rechtsschutzes ...
Zum selben Verfahren:
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- FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 15 K 1802/09
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- FG München, 22.03.2002 - 1 V 4030/01
Querverweise
Auf § 73e EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 51 des Gesetzes
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)