Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 50a des Gesetzes (§§ 73a - 73e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
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Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 73c EStDV
5 Entscheidungen zu § 73c EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 26.05.1965 - I 11/62 U
Umfang der inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten ...
- BFH, 13.10.2021 - I R 18/18
Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich ...
- FG Köln, 30.03.1999 - 2 K 4074/97
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 23.04.2015 - 14 K 171/13
Bestimmung des Vergütungsschuldners im Rahmen des Steuerabzugs für Preisgelder ...
Querverweise
Auf § 73c EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)