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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 50a des Gesetzes (§§ 73a - 73e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EStDV (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EStDV
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
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§ 73a
Begriffsbestimmungen

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1. des Designgesetzes,
2. des Patentgesetzes,
3. des Gebrauchsmustergesetzes oder
4. des Markengesetzes

geschützt sind.

Fassung aufgrund der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 (BGBl. I S. 1495), in Kraft getreten am 30.06.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.06.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen25.06.2020BGBl. I S. 1495
01.01.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2392
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)19.12.2008BGBl. I S. 2794
01.06.2004Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz)12.03.2004BGBl. I S. 390

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Querverweise

Auf § 73a EStDV verweisen folgende Vorschriften:

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