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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu § 50a des Gesetzes (§§ 73a - 73e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
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§ 73aBegriffsbestimmungen
§ 73b(weggefallen)
§ 73cZeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
§ 73dAufzeichnungen, Aufbewahrungs-
pflichten, Steueraufsicht § 73eEinbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
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pflichten, Steueraufsicht § 73eEinbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
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Rechtsprechung zu § 73b EStDV
4 Entscheidungen zu § 73b EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 27.07.1988 - I R 28/87
Zur Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht gehören ...
- BFH, 15.09.1971 - I R 202/67
Ausschließlichkeitsvertrag - Steuerrechtliche Anerkennung - Künstler - ...
- BFH, 05.11.1992 - I R 41/92
Lizenzgebühren für Arzneimittelrezepturen als beschränkt steuerpflichtige ...
- FG Düsseldorf, 07.10.1987 - VII 442/83