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   RG, 09.10.1928 - II 486/27   

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https://dejure.org/1928,49
RG, 09.10.1928 - II 486/27 (https://dejure.org/1928,49)
RG, Entscheidung vom 09.10.1928 - II 486/27 (https://dejure.org/1928,49)
RG, Entscheidung vom 09. Oktober 1928 - II 486/27 (https://dejure.org/1928,49)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft die Ablehnung eines Antrags verkündet, der bei richtiger Stimmenzählung angenommen worden ist? 2. Kann mit der Anfechtungsklage immer nur die Vernichtung des angegriffenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft; Anfechtungsklage; Mehrstimmrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 122, 102
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Das Reichsgericht (u.a. RGZ 122, 102; 142, 123) hat bei der Aktiengesellschaft angenommen, daß ein Gesellschafterbeschluß anzunehmen sei, wenn in einer ordnungsmäßig berufenen Hauptversammlung eine Abstimmung stattgefunden hat und als deren Ergebnis ein bestimmter Beschluß vom Vorsitzenden der Versammlung verkündet und vom Protokollführer niedergelegt worden ist.
  • OLG Frankfurt, 26.02.2007 - 5 W 3/07

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Anforderungen

    Dass ein Beurkundungsmangel insoweit nicht vorliegt, entspricht der allgemeinen Auffassung zu sonstigen Mängeln der Feststellung des Vorsitzenden (RGZ 122, 102, 107; RGZ 142, 123, 127; Hüffer, wie oben, § 130 Rz.22; Werner in GKAktG, 4. Aufl. 1993, § 130 Rz. 116), und ist auch besonders zur Prüfung der Berechtigung des Versammlungsleiters durch den Notar in Rechtsprechung und Fachliteratur ausdrücklich geäußert worden (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1147, 1150; Gross FS Happ, 2006, S.31, 42).
  • BGH, 17.09.1964 - II ZR 136/62
    Zu diesen Anträgen streiten die Parteien darum, ob ein Beschluß vorliegt, der angefochten werden konnte, ob mehrere Gesellschafter gleichzeitig vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, wenn ihre Abberufung als Geschäftsführer und ihre Ausschließung als Gesellschafter mit der Behauptung beantragt wird, es läge ein einheitlicher Sachverhalt vor (vgl. hierzu Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 47 Anm. 18 Abs. 3, Anm. 25 b) und ob die Gerichte im Fall der erfolgreichen Anfechtung eines ablehnenden Beschlusses in der Lage sind, festzustellen, daß der gestellte Antrag bei richtiger Stimmenzählung angenommen worden sei (vgl. hierzu RGZ 122, 102, 107; 142, 123; 146, 71; Scholz, GmbHG § 45 Anm. 27, 23; W. Schmidt a.a.O. § 45 Anm. 35 a m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck, GmbHG Anh. nach § 47 Anm. 5 C).
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