Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) |
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
1. | Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, | |
2. | Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, | |
3. | Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168, | |
4. | Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und | |
5. | Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1. |
(2) 1Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. 2Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. 3Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. 4Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.
(3) 1Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. 2Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
(4) 1Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. 2Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1 VAG
20 Entscheidungen zu § 1 VAG in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 08.04.2016 - Z3-3-3194-1-57-11/15
Keine Vergabenachprüfung aufgrund verbindlicher Bestimmung des ...
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 19/15
Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins
- BFH, 26.07.2017 - XI R 22/15
Zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ...
- FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19
Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen ...
- VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten
- OVG Bremen, 10.05.2017 - 2 LC 4/16
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Bremischen ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2016 - L 1 KR 22/15
- BFH, 12.08.2020 - X R 22/18
Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von ...
- OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20
§ 1 VAG in Nachschlagewerken
- § 1 VAG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherungsaufsichtsgesetz (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 9 (Antrag)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Sterbekassen
- § 218 (Sterbekassen)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 170 (Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 219a (Altersrückstellungen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 VAG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Anwendungsbereich
- §§ 341 ff.