Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7a) |
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
| 1. | Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34, | |
| 2. | Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, | |
| 3. | Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168, | |
| 4. | Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und | |
| 5. | Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1. |
(2) 1Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. 2Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. 3Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. 4Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.
(3) 1Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. 2Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
(4) 1Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. 2Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) vom 04.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 |
rechtliche Versorgungs-
einrichtungen § 3Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungs-
ermächtigung § 4Feststellung der Aufsichtspflicht § 5Freistellung von der Aufsicht § 6Bezeichnungsschutz § 7Begriffsbestimmungen § 7aUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
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Rechtsprechung zu § 1 VAG
33 Entscheidungen zu § 1 VAG in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 08.04.2016 - Z3-3-3194-1-57-11/15
Keine Vergabenachprüfung aufgrund verbindlicher Bestimmung des ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 659/22
Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Voraussetzungen für ...
- BFH, 23.08.2023 - X R 15/22
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat ...
- FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben
- LG München I, 18.06.2025 - 37 O 13498/24
Versicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, Vorgerichtliche ...
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 19/15
Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins
- FG Münster, 01.03.2024 - 11 K 820/19
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19
Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen ...
- FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2024 - L 5 P 24/23
Anspruch eines deutschen Versicherungsvereins gegen den Versicherten auf Zahlung ...
§ 1 VAG in Nachschlagewerken
- § 1 VAG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherungsaufsichtsgesetz (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 9 (Antrag)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Finanzielle Ausstattung
- Anlagen; Sicherungsvermögen
- § 125 (Sicherungsvermögen)
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Sterbekassen
- § 218 (Sterbekassen)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Aufbewahrung und Vorlage
- § 257 (Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
- Art. 95
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 27 (Allgemeine Übergangsvorschriften)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 170 (Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 219a (Altersrückstellungen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 1 (Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 VAG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Anwendungsbereich
- §§ 341 ff.